Selbstorganisation
Ein sehr persönliches Geschäft

Baugemeinschaften dieser Größe stehen in einem Spannungsfeld: Sie brauchen eine funktionierende geschäftliche Grundlage und einen „common sense“ über demokratische Mitbestimmung und Gestaltung des Gemeinschaftslebens. Das erfordert von allen eine ausgeprägte Bereitschaft zum Kompromiss.

Wie ein mittelständisches Unternehmen Es müssen Verfahren gefunden werden, um gemeinsam Ideen zu entwickeln, Entscheidungen zu treffen, Konflikte zu lösen und dieses Dorfprojekt wirtschaftlich zu bewegen. Aus der Erkenntnis heraus, dass ein Wohnprojekt dieser Größe nur mit einer professionellen Beratung und Begleitung zu realisieren ist, wurde schon früh eine Projektberatungsgesellschaft beauftragt, mit uns gemeinsam das große Vorhaben umzusetzen.

Verein Der als gemeinnützig und mildtätig anerkannte Verein Allmende Wulfsdorf e.V. ist das ideelle Herzstück des Dorfprojektes. Vereinsziele sind die Förderung der Kultur, des integrativen Wohnens, der Kinder- und Jugendarbeit und der Forschung ökologischer Landbaumethoden. Dem Verein gehören sieben Mietwohnungen (fünf Sozial-, eine Bestandswohnung sowie eine frei finanzierte Wohnung), was seinen sozialen Charakter deutlich werden lässt – ein Unterschied zu herkömmlichen Baugemeinschaften.

Dem Verein “Allmende Wulfsdorf e. V.” wird über unsere Teilungserklärung für den Fall des Verkaufs einer Wohnung ein Ankaufsrecht (zur Verhinderung eines überhöhten oder gar spekulationsartigen Verkaufspreises) und ein Vorkaufsrecht (zur Verhinderung des Verkaufs an von der jeweiligen Hausgemeinschaft nicht gewünschte Personen) eingeräumt.

GBR 2004 haben die ersten 61 Bauparteien und der Allmende Wulfsdorf e.V. das Grundstück von der Freien und Hansestadt Hamburg erworben. Für die Zeit der Bauphase schlossen sich alle Hausgemeinschaften, Gewerbeeinheiten und der Allmende Wulfsdorf e.V. als Eigentümer von Mietwohnungen je Gebäude in einer Bau-GbR zusammen. Diese bilden den organisatorischen Rahmen zur Abwicklung der Bauphase; sie werden danach aufgelöst. Die Allmende Wulfsdorf GbR ist verantwortlich für die Koordination der Baumaßnahmen und die Erschließung (Planung und Bau der Versorgungseinrichtungen für Wasser, Abwasser, Regenwasser, Strom und Wärme) sowie Gestaltung des Geländes. Alle Eigentümer- sind GesellschafterInnen dieser GbR sowie MiteigentümerInnen in der WohnungseigentümerInnen-Gemeinschaft (WEG) Allmende Wulfsdorf, die sich Anfang 2005 konstituiert hat. Diese befasst sich mit der Nutzung, Erhaltung und Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums. Nachdem die Verwaltung zunächst durch ein Team von Bewohnerinnen übernommen worden war wurde später eine externe Verwalterin von der WEG mit der Verwaltung des Gemeinschaftseigentumes beauftragt.

Bürgerstiftung Die Allmende-Bürgerstiftung wurde Ende 2005 gegründet. Die gemeinnützige Stiftung mit Sitz in Hamburg will regionale Projekte der Kinder- und Jugendarbeit fördern. Sie möchte Bürgerinnen und Bürger gewinnen, die sich ehrenamtlich in diesen Projekten engagieren. Die Allmende-Bürgerstiftung möchte so in der Region Hamburg gestalterische Kräfte mobilisieren und zur Stärkung des Gemeinwesens beitragen. Die Angebote der Kinder- und Jugendarbeit unterstützen vorrangig Kinder aus sozial benachteiligten Familien in den Bereichen Sportangebote, Betreuung, Jugendtreffpunkt und Ferienkurse. Ein weiterer Zweck der Stiftung ist die ideelle und materielle Unterstützung des Kindergartens Integrativer Kindergarten Buchenkamp e.V. durch die Bereitstellung von kindgerechten, ökologisch erbauten Räumen und einer naturnahen Grundstücksgestaltung.

Entscheidungen treffen – und an die anderen denken Auf Allmende haben sich verschiedene Gremien und Arbeitsgruppen gebildet, in denen sich die BewohnerInnen mit viel Raum für Kreativität aktiv einbringen können. Die thematischen Arbeitsgruppen kümmern sich um verschiedene Aspekte der Planung oder des Gemeinschaftslebens.

Beispiele dafür sind der Dorfrat (Entscheidungsvorbereitung für Versammlungen, Fragen des täglichen Zusammenlebens), Lenkungsgruppe (Koordinations- und Entscheidungsgremium für organisationsübergreifende Themen), die AG Büro, Turnhallencrew, Eigenleistungs-AG, AG Betreutes Wohnen, AG Sozialfonds (verwaltet den von uns eingerichteten Sozialfonds, der in finanzielle Not geratene Menschen aus dem Projekt unterstützt). Von Zeit zu Zeit führen wir „Visionstage“ durch, um unser Selbstverständnis und den grundsätzlichen Kurs des Projektes weiter zu entwickeln und unsere Wünsche für die Zukunft auszutauschen. Hierfür nehmen wir die Hilfe externer Moderatoren in Anspruch.

Eigenleistung ist Gemeinschaftsarbeit Um unser Gemeinschaftsprojekt und unser schönes Gelände zu entwickeln, zu pflegen und zu hegen, braucht es viel Zeit und viele HelferInnen. Wie aber sorgt man dafür, dass die Arbeit getan wird, und wie verteilt man sie? Wer erstellt und pflegt unsere Grünanlagen und Wege, wer macht die Gremienarbeit, wer verwaltet und wartet unsere Gebäude und andere Liegenschaften? Wir haben ein Eigenleistungsmodell entwickelt, das verbindliche Regeln für alle schafft und auch Ausnahmen zulässt. Nach mehreren Jahren Erfahrung haben wir das Modell ausgesetzt, nun werden die Arbeiten an von der Eigenleistungsgruppe festgesetzten Terminen durchgeführt Eine Arbeitsgruppe entscheidet über Ausnahmen und übernimmt die Organisation und Koordination der Tätigkeiten. Wir finden, dass die gemeinsame Arbeit am Ganzen wesentlich zum Gelingen beiträgt. Alle übernehmen damit aktiv Verantwortung für das Gemeinschaftseigentum. Zudem ist die Eigenleistung für uns wirtschaftlich notwendig, da sie uns für viele Arbeiten Kosten spart, die sonst an Fachbetriebe vergeben würden.

Vereinssatzung

Geänderte Fassung vom 15. April 2012

§ 1 Name, Eintragung, Sitz

  1. Der Verein führt den Namen “Allmende Wulfsdorf e. V.”. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

  2. Der Verein hat seinen Sitz in Ahrensburg-Wulfsdorf.

§ 2 Zweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung a) kultureller Zwecke; b) der Schaffung integrativer Wohnmöglichkeiten für Menschen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes oder wirtschaftlich hilfsbedürftig sind; c) der Unterstützung von Personen im Sinne des § 53 Abgabenordnung ( § 53 AO: mildtätige Zwecke) im regionalen Umfeld des Vereins; d) der Jugendhilfe im Sinne einer zur Fähigkeit der Selbstverantwortung führenden Pädagogik e) der Forschung und Wissenschaft im Bereich der Weiterentwicklung der ökologischen Landbaumethoden und im Bereich einer fortschrittlichen Sozialwissenschaft, die insbesondere die gesellschaftlichen Bedingungen der Wohnungswirtschaft untersucht und zukunftsweisende Modelle begleitet.

  2. Der Vereinszweck soll insbesondere erreicht werden durch a) Veranstaltungs-Durchführungen von Konzerten, Ausstellungen, Kunstseminaren, …; b) Bau und Vermietung von Wohnungen für Menschen nach § 1, Abs. b) und Betreuung der betroffenen Menschen; Schaffung der Rahmenbedingungen für integrative Wohnformen, auch in Regie anderer Träger; c) Unterhalt eines Hilfsfonds (§9) zur Unterstützung der Personen nach Nr. 1. c). d) Angebote der freien Jugendarbeit (z. B. Sport, Kurse, Jugendtreffpunkt, …) e) eigene Forschungsvorhaben, auch in Kooperation mit Hochschulen, Fachhochschulen und Forschungseinrichtungen, sowie durch Veröffentlichungen der Forschungsergebnisse.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts ‘Steuerbegünstigte Zwecke’ der Abgabenordnung.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

  4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

  1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat ordentliche und Förder-Mitglieder.

  2. Ordentliches und Förder-Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden. Natürliche Personen müssen das 14. Lebensjahr vollendet haben, um Mitglied werden zu können.

  3. Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand. Wird ein Antrag auf Mitgliedschaft vom Vorstand abgelehnt, so kann die / der Betroffene innerhalb von einem Monat nach Mitteilung über die Ablehnung schriftlich Einspruch beim Vorstand erheben. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.

  4. Ordentliche Mitglieder haben Stimmrecht, Fördermitglieder haben kein Stimmrecht. Fördermitglieder sind allerdings ebenso wie ordentliche Mitglieder über die Vereinsaktivitäten zu informieren, werden zu Mitgliederversammlungen eingeladen und haben dort ein Rederecht. Kinder von Mitgliedern haben ein Rederecht auf den Mitgliederversammlungen. Gesetzliche Vertreter von minderjährigen Mitgliedern haben kein Stimmrecht für ihre minderjährigen Kinder und Jugendlichen.

  5. Die Mitgliederversammlung beschließt auf Vorschlag des Vorstandes eine Beitragsordnung; die Höhe der Beiträge soll nach sozialen Gesichtspunkten gestaffelt sein. Die Mitgliederversammlung kann auch ein Eintrittsgeld oder einmalige Umlagen beschließen.

  6. Die Mitglieder sind zur regelmäßigen Zahlung der Mitgliedsbeiträge verpflichtet. Der Vorstand kann auf Antrag bei Bedürftigkeit im Einzelfall die Beiträge für die Dauer der Bedürftigkeit teilweise oder ganz erlassen.

  7. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar eines Jahres im voraus fällig.

  8. Die Mitgliedschaft endet a) mit dem Tod des Mitglieds; b) mit der Auflösung, sofern es sich um eine juristische Person handelt; c) durch schriftliche Austrittserklärung, zu richten an den Vorstand; sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig. d) durch Ausschluss aus dem Verein: Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich anzuhören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein oder in vergleichbarer Form zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung schriftlich Einspruch beim Vorstand erheben. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. Während des Ausschließungsverfahrens ruhen die Mitgliedsrechte des betroffenen Mitglieds. Macht das Mitglied vom Recht auf Einspruch innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss. Gerät ein Mitglied mit mehr als zwei Jahresbeiträgen in Zahlungsverzug, liegt ein Ausschließungsgrund vor.

§ 6 Stimmrecht

  1. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.

  2. Eine Vertretung ist zulässig. Der Nachweis der Vertretungsberechtigung ist durch schriftliche Vollmacht zu erbringen. Jedes Mitglied darf maximal die Vertretung für eine Stimme übernehmen. Die Stimme darf nur einem anderen Mitglied, EhepartnerIn oder PartnerIn einer eheähnlichen Gemeinschaft erteilt werden; auf Antrag kann die Vollmacht auch einer anderen Person des Vertrauens erteilt werden. Dem Antrag muss die Mitgliederversammlung zustimmen. In der Mitgliederversammlung ist der Versammlungsleitung eine schriftliche Vollmacht vorzulegen; die Berufung auf eine etwa bei den Akten befindliche Vollmacht für eine frühere Mitgliederversammlung genügt nicht.

  3. Neben dem persönlichen Stimmrecht kann nicht gleichzeitig das Stimmrecht einer juristischen Person ausgeübt werden.

§ 7 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung, b) der Vorstand.

  2. Für die Dauer der Durchführung konkreter Vereinsprojekte kann die Mitgliederversammlung die Einrichtung von Arbeitsgruppen beschließen, die aus Vereinsmitgliedern bestehen müssen und bestimmte Kompetenzen für die Projektdurchführung erhalten. Eine Veränderung dieser Kompetenzen und die Auflösung bestimmter Arbeitsgruppen ist jederzeit möglich.

  3. Der Vorstand und die Arbeitsgruppen sollten möglichst paritätisch mit Frauen und Männern besetzt sein.

§ 8 Mitgliederversammlung, Wahlordnung

Präambel Vor jeder Wahl findet eine kurze Aussprache statt. Es ist unsere Absicht, eine offene Atmosphäre zu schaffen und zu ermöglichen, Zustimmung und Bedenken zu einzelnen oder der Gesamtheit der Kandidat/innen zu äußern.

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jährlich durch den Vorstand einberufen. Die Mitglieder werden unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung der Einladungsfrist von mindestens vier Wochen schriftlich eingeladen, wobei die Frist gewahrt wird durch eine Aufgabe der Sendungen zur Post oder zu vergleichbaren Anbietern 3 Tage vor Beginn der Frist. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn diese an die letzte dem Verein schriftlich mitgeteilte Adresse des Mitglieds versendet wurde. Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung müssen dem Vorstand schriftlich bis 14 Tage vor der ordentlichen Mitgliederversammlung eingereicht werden; der geänderte Tagesordnungsvorschlag ist den Mitgliedern spätestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung zuzusenden.

  2. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Frist von 7 Tagen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn mindestens 1 / 10 der Mitglieder schriftlich die Einberufung einer Mitgliederversammlung unter Angabe der zu behandelnden Tagesordnung verlangt. Auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann die Tagesordnung mit der nach § 8, Abs. 8 erforderlichen Mehrheit ergänzt werden.

  3. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: a) Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr b) Entgegennahme des Prüfungsberichts der Rechnungsprüfer/innen c) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstands und dessen Entlastung d) die Wahl von zwei Rechnungsprüfer/innen auf die Dauer eines Jahres. Die Rechnungsprüfer/innen haben das Recht, die Vereinskasse, die Buchführung und den Schriftverkehr von Vorstand und Geschäftsführung jederzeit einzusehen und zu überprüfen. Über mindestens eine Gesamtprüfung der Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht zu erstatten. e) Wahl des Vorstandes f) Beschlussfassung über die Einrichtung von Arbeitsgruppen g) Beschlussfassung über die Beitragsordnung h) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung i) Beschlussfassung über Einsprüche gegen Ablehnung des Aufnahmeantrages / gegen den Ausschluss j) Beschlussfassung über eingebrachte Anträge.

  4. Satzungsänderungen, einschließlich Zweckänderungen und die Auflösung des Vereins können nur nach Bekanntgabe in der mit einer Einladungsfrist von 4 Wochen zu versendenden Tagesordnung beschlossen werden.

  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1 / 6 und mindestens 20 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

  6. Bei Beschlussunfähigkeit muß der Vorstand innerhalb von zwei Wochen mit einer Frist von drei Tagen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zur zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.

  7. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte eine/n Versammlungsleiter/in, die/der ordentliches Mitglied sein muss.

  8. Die Mitgliederversammlung strebt an, ihre Beschlüsse unter den erschienenen Mitgliedern einmütig (einstimmig mit möglichen Enthaltungen) zu fassen, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt. Ist für einen Beschlussantrag diese Einmütigkeit nicht zu erreichen, so ist eine Beschlussfassung mit einer 4 / 5 - Mehrheit möglich. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt.

  9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von der / dem Versammlungsleiter/in und der / dem Protokollant/in zu unterzeichnen ist.

10.Wahlleitung a) Der Vorstand schlägt der Mitgliederversammlung ein Mitglied als Wahl- leiter/in vor. Sollte dieser Vorschlag nicht die erforderliche einfache Mehr- der anwesenden Mitglieder erreichen, so kann jedes Mitglied einen Vorschlag machen. Eine Bestätigung der Wahlleiterin/des Wahlleiters erfolgt durch Beschluss der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. b) Die Mitgliederversammlung kann weitere Mitgieder für eine Wahlkom- mission aus ihrer Mitte wählen.

 c) Wahlleiter/in und -kommission dürfen nicht für ein Amt im Vorstand/
     Revision kandidieren.
  1. Form der Wahl a. Offene Wahlen finden als Blockwahlen statt, sofern die Zahl der Kandidat/innen die Zahl der zu Wählenden nicht übersteigt. Sonst findet sie als Einzelwahl statt.

    b. Die Vorstandswahlen sind grundsätzlich als offene Wahlen durch zu führen; sofern mindestens 3 Mitglieder während der Versammlung dies beantragen wird eine geheime Wahl durchgeführt.

    c. Bei geheimer Wahl werden Stimmzettel ausgegeben. Die Kandidat/innen
    werden in einem Wahlgang gewählt. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann maximal so viele Kandidat/innen ankreuzen wie es zu wählende Vorstandsposten gibt. Mehrfachstimmen für eine Kandidatin oder einen Kandidaten sind nicht zulässig.

    d. Gewählt ist, wer die Mehrzahl der abgegebenen Stimmen auf sich vereint; bei Einzelwahl nach Reihenfolge der Stimmenanzahl.

  2. Annahme der Wahl Nach der Wahl befragt die Wahlleiterin/der Wahlleiter jede Gewählte/ jeden Gewählten, ob er/sie die Wahl annimmt.

§ 9 Hilfsfonds

  1. Der Verein richtet einen Hilfsfonds zur Förderung und Unterstützung von bedürftigen Personen im Sinne des § 53 AO ein. Dabei sollen insbesondere Personen aus dem räumlichen Umfeld des Vereins begünstigt sein.

  2. Die Mittel des Fonds werden aus zweckgebundenen Zuwendungen generiert. Mit Zustimmung der Mitgliederversammlung können auch andere nicht zweckgebundene Mittel der Vereins verwendet werden.

  3. Ein Vergabeausschuss beschließt über die Vergabe der Mittel. Er wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

  4. Unter der Leitung des Vorstands wird eine Vergabeordnung aufgestellt, an der sich der Vergabeausschuss bei der Zuteilung der Mittel zu orientieren hat.

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand nach § 26 BGB besteht aus fünf bis sieben gleichberechtigten Mitgliedern.

  2. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

  3. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt auf ein Jahr. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Die Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand kann vor Ende der regulären Amtszeit mit einer Mehrheit von 2 / 3 der erschienenen Mitglieder auf der Mitgliederversammlung abgewählt werden. Auf dieser Mitgliederversammlung ist ein neuer Vorstand zu wählen.

  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet einmütig (einstimmig mit möglichen Enthaltungen); sollte für eine Beschlussfassung keine Einmütigkeit zu erzielen sein, so kann zum selbigen Beschlussgegenstand auf der nächsten Vorstandssitzung mit 3 / 4 – Mehrheit entschieden werden. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben ist.

  5. Die Mitgliederversammlung kann eine Ressortbildung für die Vorstandsarbeit beschließen und die Vorstände für bestimmte Ressorts wählen.

  6. Die Vorstandssitzungen sind mitgliederöffentlich, Gäste können zugelassen werden.

§ 11 Vereinsauflösung

  1. Der Verein wird aufgelöst durch schriftliche Urabstimmung, wobei eine Mehrheit von 3 / 4 der sich daran beteiligenden Mitglieder erforderlich ist.

  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Verein “Initiativkreis Gut Wulfsdorf e. V.” mit Sitz in Ahrensburg- Wulfsdorf, der es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Ahrensburg - Wulfsdorf, 15. 04. 2012

Anlage zur Satzung **

Beitragsordnung für den Allmende Wulfsdorf e.V.

Ordentliche Mitgliedschaft Der Mitgliedsbeitrag beträgt ab dem 1. 1. 2012 8,-€ pro Monat, entsprechend 96,- € pro Jahr für volljährige Menschen und 1,25 € entsprechend 15,- pro Jahr für Kinder/Jugendliche.

Es wird für einen freiwilligen, erhöhten Mitgliedsbeitrag (Höhe nach Selbsteinschätzung) geworben. Der über den regelmäßigen Mitgliedsbeitrag hinaus gehende Betrag kann zu einem späteren Zeitpunkt im Jahr gezahlt werden.

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und sind zum 1. Januar eines Jahres fällig.

Das Eintrittsgeld beträgt ab dem 1. 5. 2012 einen Jahres- Mitgliedsbeitrag für volljährige Personen einmalig bei Aufnahme (für Kinder und Jugendliche entfällt das Eintrittsgeld).

Fälligkeit: Innerhalb von 14 Tagen nach Beitritt.

Fördermitgliedschaft (kein Stimmrecht, aber Rede- und Informationsrecht)

Mitgliedsbeitrag: 192,- € per Jahr ab dem 1. 1. 2012

Das Eintrittsgeld entfällt hier.

Beitragsermäßigung

Der Vorstand kann auf Antrag eine Beitragsermäßigung um 50% für Schüler/innen, Student/innen, Arbeitslose und allgemein für Menschen mit geringem Einkommen gewähren. Dies gilt sowohl für ordentliche Mitglieder als auch für Fördermitglieder.

Der Widerspruch gegen eine nicht gewährte Ermäßigung ist schriftlich ein zu reichen und wird von der Mitgliederversammlung endgültig entschieden.

Antrag auf Aufnahme

Hiermit beantrage ich die Aufnahme in den “Allmende Wulfsdorf e. V.”.

(___) Ich möchte ordentliches Mitglied (mit Stimmrecht) werden.

• Bedingungen für ordentliche Mitglieder

Mitgliedsbeitrag: 96,- EUR per Jahr für Volljährige (ab dem 01.01.12) 15,- EUR per Jahr für Kinder/Jugendliche freiwillig erhöhter Beitrag nach eigenem Ermessen

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und sind zum 01. Januar eines Jahres fällig.

Eintrittsgeld: ab dem 01.05.2012 ein Jahres-Mitgliedsbeitrag für Volljährige einmalig bei Aufnahme.

Für Kinder und Jugendliche entfällt das Eintrittsgeld.

Fälligkeit: innerhalb von 14 Tagen nach Beitritt; über Anträge auf Ratenzahlung bei Bedürftigkeit entscheidet der Vorstand.

(___) Ich möchte Fördermitglied (kein Stimmrecht, aber Rede- und Informationsrecht) werden.

• Bedingungen für Fördermitglieder:

Mitgliedsbeitrag: 192,- EUR per Jahr

Vorname, Name:

……………………………………………………………………………….

……….. Evtl. Projekt/Unternehmen:

………………………………………………………………………….. Straße, PLZ, Ort:

……………………………………………………………………………….

……. Telefon, Fax, e-mail:

……………………………………………………………………………….

………….

Allmende Wulfsdorf e. V.

Gläubiger-Identifikationsnummer

DE2DE43ZZZ00001492316

Mandatsreferenz = Mitgliedsnummer

SEPA-Lastschriftmandat

Ich ermächtige den Allmende Wulfsdorf e. V., meinen Jahresbeitrag in Höhe von ____ EURO von meinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die vom Allmende Wulfsdorf e V. auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen.

Hinweis:

Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen.


Vorname und Name (KontoinhaberIn)



Straße und Hausnummer Postleitzahl und Ort Kreditinstitut _________

BIC _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
IBAN: D E _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _

Datum, Ort und Unterschrift

Eine WEG-Versammlung (WohnungsEigentümerGemeinschaft) - die wichtigen Dinge werden in großen Runden besprochen und entschieden. - Copyright des Fotos: Udo Lembke
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